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BGH 15.09.2010 VIII ZR 61/09, NWB 39/2010 S. 3096

Vertragsrecht | „Vorführwagen” nicht gleichbedeutend mit neu

Der Begriff „Vorführwagen” enthält keine Aussage über das Alter eines angebotenen Autos und erlaubt auch keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum. Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zur Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen” umfasst auch keine Vereinbarung über die Nutzungsdauer als Vorführwagen. Daher durfte der Käufer eines gebrauchten Wohnmobils nicht wegen eines Sachmangels vom Kauf zurücktreten. Das Fahrzeug war ihm vom Verkäufer im Juli 2005 mit einer Fahrleistung von 35 km und mit dem Zusatz im Kaufvertrag „Sonstiges: Vorführwagen zum Sonderpreis …” angeboten worden. Die Erstzulassung erfol...