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Berufsrecht | Erfüllung der Informationspflichten durch Link auf Website des Rechtsanwalts
Ein Rechtsanwalt muss auf seiner Website nicht vollständig die berufsrechtlichen Regeln wiedergeben. Er genügt seiner Informationspflicht zur Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen nach den § 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG durch mittels Unterstreichen hervorgehobener Verlinkung auf die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer. Durch Anklicken dieser auch als Internetverlinkung eindeutig erkennbaren Adresse gelangte man von der Seite des Beklagten auf die Startseite der BRAK und von dort durch einen weiteren Klick zu den Standesregelungen.