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BFH 28.04.2010 III R 43/08, NWB 39/2010 S. 3091

Einkommensteuer | Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist. (2) Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergelds nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird.

Anmerkung:

Das Problem der Aufteilung von Kindergeldzahlungen beruht auf der Regelung des § 66 Abs. 1 EStG, der gestaffelte Kindergeldbeträge vorsieht. Aber nicht diese unterschiedlichen Kindergeldbeträge sollen für eine Aufteilung maßgebend sein. Die vom BFH v...