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Einkommensteuer | Zusammenveranlagung von Ehegatten
Nach dem liegt dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG erst vor, wenn aufgrund äußerer Umstände, insbesondere räumliche Trennung, erkennbar ist, dass beide Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen wollen. Die bloße Trennungsankündigung eines Ehegatten ist nicht ausreichend. Zieht ein Ehegatte erst nach einer Kur in eine andere Wohnung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits während der Kur beendet wurde.