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Abgabenordnung | Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide aufgrund EuGH-Entscheidung
Eine Verwaltungsbehörde ist nach dem in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit nur bei „besonderen Umständen” zur Überprüfung und gegebenenfalls Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts verpflichtet. Eine solche Pflicht besteht nach dem wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, ihre Entscheidung zurückzunehmen. Zudem muss die Verwaltungsentscheidung infolge eines Urteils letzter Instanz bestandskräftig geworden sein („Ausschöpfung des Rechtswegs”). Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, weil sich das Gericht nicht an den EuGH gewandt hat.