Anwendung des § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG, wenn zuvor vorgenommene Teilwertabschreibungen zum Teil voll steuerwirksam und zum Teil nicht steuerwirksam waren
Mit dem zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehenen Urteil vom (DB 2009, 2636 – 2638) hat der BFH entschieden, dass sogenannte Wertaufholungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorausgegangen sind, nach Maßgabe von § 8b Absatz 2 Satz 2 KStG a. F./§ 8b Absatz 2 Satz 4 KStG n. F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen sind („Last in-First out”). Entsprechend den Grundsätzen dieser Entscheidung ist nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ab sofort zu verfahren. An der anderslautenden Auffassung im bisherigen Karteiblatt (Kontrollnummer 857) halte ich nicht mehr fest.
Das bisherige Karteiblatt (Kontrollnummer 857) bitte ich durch dieses zu ersetzen.
OFD Niedersachsen v. - S
2750 a - 19 - St
242
Fundstelle(n):
BB 2011 S. 51 Nr. 1
DB 2010 S. 2533 Nr. 46
NAAAD-52383