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Gesellschafterwechsel in der GbR
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des Gesellschafterwechsels in der GbR
Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR sind in der Praxis häufig von gegenläufigen Interessen der Beteiligten geprägt. Von dem Berater ist in diesen Fällen neben einem taktischen Geschick insbesondere eine fundierte Kenntnis des materiellen Gesellschafts- und Steuerrechts gefordert. Zu einer Änderung im Gesellschafterbestand der GbR kann es in folgenden Situationen kommen:
Neueintritt
kündigungsbedingtes Ausscheiden
Ausschließung
Übertragung des Gesellschaftsanteils
Erbfolge.
II. Neueintritt in die GbR
Der Neueintritt in eine GbR kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Zunächst kann ein Dritter dem nicht-kaufmännischen Einzelunternehmen, beispielsweise der Kanzlei eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts, beitreten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Eintritt, sondern um eine Gesellschaftsgründung durch Einbringung des Einzelunternehmens. Weiterhin kann ein Gesellschafter in eine GbR aufgenommen werden, indem ihm die Gesellschaftsbeteiligung eines bisherigen Gesellschafters übertragen wird (Siehe dazu unter V.).
1. Aufnahmevertrag
Der nachfolgend behandelte Neueintritt erfolgt durch Aufnahme eines neuen, zusätzlichen Gesellschafters. In diesem Fall tritt ein Neugesellschafter in eine GbR ein, indem er mit den Altgesellschaftern einen Aufnahmevertrag abschließt. Ein solcher Aufnahmevertrag ändert den bisher zwischen den vorhandenen Gesellschaftern bestehenden Gesellschaftsvertrag. Sämtliche für den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag relevanten Form-, Genehmigungs- und Mitwirkungserfordernisse sind auch für den Aufnahmevertrag erforderlich. Bei Eintritt eines Minderjährigen ist somit eine familienrechtliche (§ 1629 BGB, § 1795 BGB) bzw. vormundschaftliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 3 BGB) notwendig. Ferner sind im Aufnahmevertrag die zukünftigen Beteiligungsverhältnisse zu regeln.
Der Neueintritt eines Gesellschafters in eine GbR, die über Grundbesitz verfügt, bedarf es der Grundbuchberichtigung durch sämtliche Gesellschafter.
Bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters müssen grundsätzlich sämtliche Altgesellschafter bei der Aufnahme mitwirken. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag bezüglich des Eintritts neuer Gesellschafter Mehrheitsentscheidungen zulässt. Wegen des gesellschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes muss diese Möglichkeit allerdings ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Möglich ist jedoch auch, dass sich die Gesellschafter beim Abschluss des Aufnahmevertrages vertreten lassen. Die entsprechenden Vollmachten können bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Solche Vollmachts-, bzw. Ermächtigungsklauseln sind insbesondere für Publikumsgesellschaften typisch.
2. Haftung des Eintretenden
Der in eine GbR eintretende Gesellschafter haftet nach neuer Rechtsprechung gemäß § 130 Abs. 1 HGB auch für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden.
III. Kündigungsbedingtes Ausscheiden
Die §§ 723, 724 BGB sehen Kündigungsrechte der Gesellschafter vor. Die Austrittskündigung durch einen Gesellschafter mit der Folge des eigenen Ausscheidens ist somit von der Kündigung der Gesellschaft, die eine Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat, zu unterscheiden.