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Geschäftsführung und Vertretung in der GbR
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Inhalt und Gegenstand der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung umfasst die Vornahme sämtlicher Handlungen für die Gesellschaft. Der Begriff der Geschäftsführung bezieht sich damit auf das Innenverhältnis, während die Vertretung das Außenverhältnis der Gesellschaft betrifft.
Die Geschäftsführung bezeichnet jede Tätigkeit, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Gesellschaftszwecks dienen soll und nicht die Grundlagen der Gesellschaft betrifft. Häufig fallen Geschäftsführung und Vertretung zusammen, etwa wenn eine Maßnahme auf die Förderung des Gesellschaftszwecks gerichtet ist und gleichzeitig ein Rechtsgeschäft mit Dritten darstellt.
Nicht zur Geschäftsführung gehören die sog. Grundlagengeschäfte. Das sind solche Maßnahmen, die die Änderung der Grundlagen der Gesellschaft mit sich führen und insbesondere ihren Zweck und ihre Organisation bzw. Zusammensetzung betreffen. Da durch Grundlagengeschäfte unmittelbar die Gesellschafter betroffen sind, bedürfen diese Geschäfte eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Gesellschafter.
Von dem Begriff der Geschäftsführung muss die Geschäftsführungsbefugnis unterschieden werden. Damit wird die Reichweite der den einzelnen Gesellschaftern zustehenden Kompetenz im Hinblick auf die Vornahme von Geschäftsführungsmaßnahmen im Innenverhältnis, also das „rechtliche Dürfen” bezeichnet. Der Umfang der Geschäftsführungskompetenzen richtet sich in erster Linie nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Sind solche nicht getroffen, geltend die gesetzlichen Regelungen.
Unzulässig ist es, alle Gesellschafter von der organschaftlichen Geschäftsführung oder Vertretung auszuschließen. Im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsführer nicht Gesellschafter sein können, gilt bei der GbR als Personengesellschaft der Grundsatz der Selbstorganschaft. Danach können nur Gesellschafter organschaftliche Geschäftsführer sein und nur sie können die Gesellschaft gesetzlich vertreten. Dem Grundsatz der Selbstorganschaft steht allerdings nicht entgegen, einem Dritten im Rahmen eines Anstellungs- oder Auftragsverhältnisses Geschäftsführungsaufgaben zu übertragen und ihn mit entsprechend umfassenden Vollmachten auszustatten. Dies gilt zumindest solange, wie ein Gesellschafter die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behält .
Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis richtet sich in Ermangelung abweichender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag nach dem Gesellschaftszweck. Für die Geschäftsführer, die der Förderung dieses Zweckes zu dienen haben, erfolgt insoweit eine Begrenzung der ihnen zustehenden Befugnis.
Auch bei der GbR ist anerkannt, dass neben der gesetzlichen oder vertraglichen Geschäftsführungsbefugnis im Einzelfall eine Befugnis zur Notgeschäftsführung bestehen kann. Im Rahmen der Notgeschäftsführung ist jeder Gesellschafter dazu befugt, notwendige Maßnahmen ohne die Zustimmung und selbst gegen den Widerspruch der übrigen Gesellschaft vorzunehmen. Voraussetzung der Notgeschäftsführung ist, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Erhaltung eines Gegenstandes des Gesellschaftsvermögens notwendig sind. Erst recht gilt dies, wenn sie zur Erhaltung der Gesellschaft selbst erforderlich sind.
II. Formen und Bestellung der Geschäftsführung
Die Form und die Ausgestaltung der Geschäftsführung richten sich in erster Linie nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Liegen keine Vereinbarungen vor, so gelten die gesetzlichen Regelungen.
Für die GbR sieht das Gesetz die sog. Gesamtgeschäftsführung sämtlicher Gesellschafter vor. Bei der Gesamtgeschäftsführung können Geschäftsführungsmaßnahmen nur von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vorgenommen werden.
Man unterscheidet zwischen folgenden Grundformen der Gesamtgeschäftsführung:
einstimmige Gesamtgeschäftsführung,
mehrheitliche Gesamtgeschäftsführung,
Gesamtgeschäftsführung einzelner.
1. Einstimmige Gesamtgeschäftsführung
Im Rahmen der einstimmigen Gesamtgeschäftsführung ist für jede Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Verweigert nur ein Gesellschafter die Zustimmung, hat die Geschäftsführungsmaßnahme zu unterbleiben. Diese Form der Geschäftsführung spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle, da der alltägliche Entscheidungsfindungsprozess enorm schwerfällig wird und den Betrieb der Gesellschaft sogar blockieren kann.
2. Mehrheitliche Gesamtgeschäftsführung
Die Gesamtgeschäftsführung kann dahingehend ausgestaltet werden, dass Geschäftsführungsmaßnahmen nur mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter vorgenommen werden können.
Dies ist auch der Gedanke, der dem Gesetz zugrunde liegt. Wird danach eine Geschäftsführungsmaßnahme mehrheitlich beschlossen, sind die überstimmten Gesellschafter zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet.