Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuern als Betriebsausgaben – Gesamtregelungsverständnis des § 9b EStG
Leitsatz
Eine spätere Änderung der Abzugsberechtigung der Vorsteuer wirkt nach dem Gesamtregelungsverständnis des § 9b EStG hinsichtlich
des Betriebsausgabenabzugs bei der Ertragsteuer auf den Zeitpunkt der Zahlung zurück und rechtfertigt daher die Änderung eines
bestandskräftigen Ertragsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Dies gilt auch für die Änderung einer auf einem rechtskräftigem Finanzgerichtsurteil beruhenden Ertragsteuerfestsetzung,
wenn über die Abzugsberechtigung der Vorsteuer erst durch eine im 2. Rechtszug isoliert zur Umsatzsteuer ergangene Gerichtsentscheidung
endgültig befunden wird.
Entscheidet das Finanzgericht einheitlich über mehrere angefochtene, aber sich unmittelbar gegenseitig beeinflussende Streitgegenstände
(umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug und Auswirkung auf die bilanzielle Gewinnermittlung), kommt der späteren Abänderung einer
der getroffenen Entscheidung rückwirkende Kraft zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2011 S. 102 DStR 2011 S. 11 Nr. 20 DStRE 2011 S. 964 Nr. 15 EFG 2010 S. 1665 Nr. 20 KÖSDI 2010 S. 17227 Nr. 12 LAAAD-52229
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