Ein strukturell dauerdefizitärer und deshalb ohne Gewinnerzielungsabsicht tätiger BgA (Bäderbetrieb) kann wegen fehlender
originärer Gewerblichkeit nicht als Organträger ein wirksames körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zu einem gewinnträchtigen
kommunalen Eigenbetrieb begründen, dessen Anteile seitens der Trägerkörperschaft in sein Vermögen eingelegt wurden.
Der Organträger muss bereits vor der Beteiligung ein originär gewerbliches Unternehmen unterhalten.
Die Voraussetzungen der ein gewerbliches Unternehmen begründenden Gewinnerzielungsabsicht werden durch § 8 Abs. 1 Satz 2
KStG 2009 nicht berührt.
§ 4 Abs. 6 KStG 2009 lässt lediglich die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem einzigen Betrieb (BgA) zu, nicht aber die
Zusammenfassung eines BgA mit einem kommunalen Eigenbetrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1009 Nr. 16 EFG 2010 S. 1732 Nr. 20 BAAAD-52228
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