Ein Verstoß gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG wegen überlanger Verfahrensdauer liegt nur dann
vor, wenn die Verfahrensdauer des Finanzgerichts auf Umständen beruht, die der Finanzverwaltung oder dem Finanzgericht angelastet
werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Außerdem können
sich Schwierigkeiten, die durch eine überlange Verfahrensdauer bei der Sachaufklärung bedingt sind, nur dann zugunsten eines
Klägers auswirken, wenn er selbst zur Prozessbeschleunigung beigetragen oder auf diese gedrungen hat
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-52223
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