Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO
Leitsatz
Wird im Zusammenhang mit einer öffentlichen Zustellung gem. § 15 VwZG a. F. nicht der Tag der Abnahme, sondern tatsächlich
schon vor der Abnahme der Tag notiert, bis zu dem die öffentliche Benachrichtigung aushängen muss, so ist die öffentliche
Zustellung mangels Abnahmevermerks unwirksam.
Jedenfalls wenn im Zusammenhang mit der Anzeige der Niederlegung des Mandats durch den bisherigen Steuerberater Hinweise auf
den Ort des Aufenthalts des Steuerpflichtigen gegeben wurden, liegt es nahe, vor einer öffentlichen Zustellung den bisherigen
Berater nach der genauen Anschrift des Steuerpflichtigen zu fragen. Dies gilt auch, wenn sich der Steuerpflichtige einem Strafverfahren
durch Flucht ins Ausland entzogen hat.
§ 169 Abs. 1 Nr. 2 AO ist dahingehend auszulegen, dass die notwendige Dauer des Aushangs gem. § 15 VwZG a. F. zw. § 10 VwZG
n. F. ohne Folgen für die Einhaltung der Festsetzungsfrist sein sollte mit der Maßgabe, dass es für die Einhaltung der Festsetzungsfrist
genügt, wenn das Aushängen vor Ablauf der Frist erfolgt - sofern der Aushang nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die gesetzlich
vorgesehene Dauer fortdauert und die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen betreffend den Vermerk über die Abnahme erfüllt sind.
Mittels der Regelung in § 169 Abs. 1 Satz 3 AO soll nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen der öffentlichen Zustellung im Übrigen
verzichtet werden. Ebenso wenig sollen solche Verzögerungen für die Wahrung der Festsetzungsfrist unschädlich sein, die durch
Verletzung von Wirksamkeitsvoraussetzungen der Bekanntgabe und deren notwendige Heilung verursacht werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): EFG 2011 S. 200 Nr. 3 OAAAD-52215
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