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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 8/10

Gesetze: AO § 130 Abs. 1, AO § 257 Abs. 1 Nr. 2, AO § 284 Abs. 1, AO § 284 Abs. 3, AO § 284 Abs. 6, FGO § 65 Abs. 2 Satz 2, FGO § 68 Satz 1, VwZG § 7 Abs. 1 Satz 2, VwZG § 8

Abgabenordnung: Eidesstattliche Versicherung

Leitsatz

In einem Anfechtungsverfahren bzgl. der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung genügt es für die Benennung des Klaggegenstandes, wenn für das Gericht aus einer kurzen Begründung der Klage erkennbar ist, dass der Kläger den Bescheid dem Grunde nach angreift und dessen vollständige Aufhebung begehrt ist. Eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist ist dann hinfällig.

Wird der zu vollstreckende Haftungsbescheid durch einen anderen ersetzt, wenn die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ergangen, aber noch nicht vollzogen ist, ist diese Ladung nicht gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben.

Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung erledigt sich nicht dadurch, dass der hierfür angesetzte Termin verstreicht.

Die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Die Zustellung an einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
JAAAD-52208

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