In einem Anfechtungsverfahren bzgl. der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung genügt es für die Benennung des Klaggegenstandes, wenn für das Gericht aus einer kurzen Begründung der Klage
erkennbar ist, dass der Kläger den Bescheid dem Grunde nach angreift und dessen vollständige Aufhebung begehrt ist. Eine gleichwohl
verfügte Ausschlussfrist ist dann hinfällig.
Wird der zu vollstreckende Haftungsbescheid durch einen anderen ersetzt, wenn die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung
ergangen, aber noch nicht vollzogen ist, ist diese Ladung nicht gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben.
Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der eidesstattlichen Versicherung erledigt sich nicht dadurch, dass der hierfür angesetzte
Termin verstreicht.
Die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. Die Zustellung an einen Bevollmächtigten
ist ausgeschlossen.
Fundstelle(n): JAAAD-52208
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