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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 46/07

Gesetze: EStG § 33

Fahrtkosten bei erheblicher Steh- und Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung § 33 EStG

Leitsatz

Bei Steuerpflichtigen mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Für sämtliche Aufwendungen gilt, dass sie einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen dürfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-52199

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