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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 6597/04 Z

Gesetze: KN Unterpos. 4901 99 00 KN Unterpos. 8524 32 90 ZK Art. 12 Abs. 1 ZK Art. 12 Abs. 2

Einreihung einer Warenzusammenstellung

Leitsatz

  1. Ein Venedig-Bildband mit vier Audio-Compact Discs, dessen Bestandteile äußerlich zueinander passen, inhaltlich ergänzend aufeinander abgestimmt sind und in einem Wertverhältnis von 80:20 stehen, ist einheitlich in die Unterpos. 4901 99 00 KN einzureihen.

  2. Die Ausfuhr einer Ware zur Belieferung von Kunden in Drittländern rechtfertigt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, wenn sie zur Ausstellung von Präferenznachweisen benötigt wird.

Fundstelle(n):
EAAAD-52198

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