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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 2115/05

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 4UStG 1999 § 2 Abs. 3KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG 2002 § 4 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2

Konzessionsvergabe an ein Energieversorgungsunternehmen als Betrieb gewerblicher Art einer Gemeinde

Vorsteuerabzug aus dem Bau einer Stromleitung in das Stadtgebiet

Leitsatz

1. Die Vergabe einer Konzession durch eine Gemeinde an ein Stromversorgungsunternehmen stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar, mit dem durch Duldung der Nutzung von Verkehrsflächen steuerfreie und durch Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Eine hälftige Aufteilung der Umsätze ist als sachgerechter Maßstab zur Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils anzusehen.

2. Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer 20 kV-Stromleitung in das Stadtgebiet ist ausgeschlossen, soweit der Eingangsumsatz für den steuerbefreiten Teil des Konzessionsvertrages verwendet werden sollte.

3. Dass die Konzessionsvergabe zu Unrecht nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde, schließt den hälftigen Vorsteuerabzug nicht aus.

4. Die Motivation der Gemeinde, durch den Bau der 20 kV-Leitung erhöhte Umsätze mit Wasser und Fernwärme zu erzielen bzw. Fernwärme besser einkaufen zu können, ist umsatzsteuerlich unbeachtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-52187

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