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Ermittlungspflichten des Finanzamts vor einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts”
Geht das FA davon aus, dass sich ein Stpfl. in einem bestimmten Land aufhält, ohne dessen dortige Anschrift zu kennen, muss es im Vorfeld einer öffentlichen Zustellung wegen „unbekannten Aufenthaltsorts” gem. § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG versuchen, die gültige ausländische Anschrift im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs zu ermitteln (vgl. dazu für die Streitjahre IV B 4 – S 1320 – 3/99 NWB ZAAAA-88129, BStBl I S. 228; für die Zeit danach IV B 1 – S 1320 – 11/06 NWB NAAAB-76667, BStBl I S. 26). Erst wenn feststeht, dass eine Anschriftenermittlung auf diesem Wege nicht mög S. 722lich oder fehlgeschlagen ist, darf das FA zur öffentlichen Zustellung übergehen (Bezug: § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG; § 122 Abs. 5 AO).
Nach § 122 Abs. 5 Satz 2 AO haben die Finanzbehörden eine Zustellung nach den Vorschr...