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Sacheinlage i. S. von § 20 UmwStG 1995 durch Bareinlage und Agio durch Einbringung eines Mitunternehmeranteils
Eine Sacheinlage gem. § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen (Bezug: § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995; § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1 GmbHG).
Eine Sacheinlage i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 liegt vor, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) eingebracht wird und der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft erhält. Eine Sacheinlage i. S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 setzt nicht voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über die Sacheinlage anwendbar sind. Für den ...