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BFH 06.05.2010 V R 15/09, StuB 18/2010 S. 719

Umsatzsteuer | Abtretung einer Forderung ohne Auswirkung auf das umsatzsteuerliche Entgelt

(1) Tritt ein Unternehmer eine Forderung aus einem Umsatzgeschäft gegen einen unter dem Nennbetrag der Forderung liegenden Forderungskaufpreis ab, mindert sich hierdurch nicht die Bemessungsgrundlage für die an den Schuldner des Entgelts ausgeführte Leistung. (2) Das Entgelt bestimmt sich nach den Zahlungen der Kunden des Unternehmers an den Forderungserwerber (Bezug: § 10 Abs. 1 UStG 1999; Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise

Durch eine Vereinbarung, an der der Leistungsempfänger nicht beteiligt ist, kann das zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehende Rechtsverhältnis nicht geändert werden. Daher sind die Abtretung und der Verkauf der Forderung gegen den Leistungsempfänger an einen Dritten für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ohne Bedeutung. Der Forderungsverkäufer muss also sicherst...