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Stimmverbot in der Gesellschafterversammlung
Ein satzungsgemäß zum Versammlungsleiter in den Gesellschafterversammlungen einer GmbH berufener Gesellschafter unterliegt bei der Abstimmung über den Antrag, ihm die Versammlungsleitung im Hinblick auf einen Interessenkonflikt bei einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu entziehen, keinem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG im Hinblick auf diesen Interessenkonflikt ( NWB IAAAD-48456).
(1) Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit von Abberufungs- bzw. Einziehungsbeschlüssen, die in einer Gesellschafterversammlung gefasst worden sind. Dieser vorausgegangen waren Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern u. a. zu der Frage, ob der als Versammlungsleiter amtierende Gesellschafter-Geschäftsführer wegen einer Interessenkollisio...