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Degressive Absetzung für Abnutzung nach Einlage eines Gebäudes ins Betriebsvermögen
Nach einer Einlage kann degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn die (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr vorliegen (Abgrenzung zu dem NWB SAAAB-69144, StuB 2005 S. 1057; Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 7b EStG).
Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang und wird vom BFH deshalb der in § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG genannten „Anschaffung” gleich gestellt. Daher ist nach einer Einlage eines Gebäudes eine degressive AfA nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Anders als bei AfA nach einer Nutzungsänderung schloss sich der BFH damit für den Fall der AfA nach einer Einlage der Auffassung der Finanzver...