Verfassungsmäßigkeit der Vergabe einer
Steueridentifikationsnummer
Leitsatz
1. Durch die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und die
Speicherung von Daten hierunter ist der Schutzbereich der informationellen
Selbstbestimmung der Stpfl. betroffen. Hierdurch ist ihre Befugnis,
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten
zu bestimmen, tangiert.
2. Trotz bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 139a
und § 139b AO gelangt der Senat bei Abwägung zwischen dem Gewicht des in der
Datenspeicherung und -verwendung liegenden Eingriffs und der Bedeutung einer
effektiven und gerechten Besteuerung nicht zu der vollen Überzeugung, dass der
Eingriff unverhältnismäßig im engen Sinne und damit auch insgesamt
unverhältnismäßig wäre. Denn der Staat ist zur Gewährleistung der rechtlichen
und faktischen Besteuerungsgleichheit verfassungsrechtlich verpflichtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 240 Nr. 4 EFG 2010 S. 1860 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2010 S. 3013 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2011 S. 676 UAAAD-52119
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