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Erbrecht | Keine Anerkennung einer missbräuchlichen Stiftung nach dem Recht Liechtensteins
Ist Hauptzweck der Gründung einer liechtensteinischen Stiftung erkennbar die Steuerhinterziehung, ist die Stiftung wegen Verstoßes gegen den Ordre Public nicht wirksam und zivilrechtlich nicht anzuerkennen (Art. 6 EGBGB). Ein so schwerwiegender Mangel wird nicht durch den Tod des Stifters geheilt. Die Stiftung wird daher mit ihrem Stifter gleichgesetzt und ihr Vermögen wird zivilrechtlich ihm zugerechnet. Im Streitfall erstritt der Sohn und Vorerbe des Stifters (Erblassers), [i]BFH, Urteil v. 28. 6. 2007 - II R 21/05 NWB XAAAC-52027 der sich zu seinen Lebzeiten durch die Stiftungssatzung unzulässigerweise umfassenden Zugriff auf das Stiftungsvermögen (Schwarzgeld) gesichert hatte, damit diesen Teil des Nachlasses gegen die Begünstigten der Stiftung.