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Einkommensteuer | Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats üblichen Umfang und Rahmen, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind (Anschluss an das , BStBl 1987 II S. 599). (2) Die Verschonungsregelung des § 13a EStG ist ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben. (3) Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden; der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ist daher zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltszahlungen die erste Zahlung erst im Laufe des Jahres erfolgt.
Der seit dem auch für die außergewöhnlichen Belastungen zuständige Lohnsteuersenat führt seine Rechtsprechung fort, wonach der Unterhaltshöchstbetrag eine Bedürftigkeit des Empfängers voraussetzt, diese also nicht unterstellt werden kann. Dabei sind Schwierigkeiten der Tatsachenfeststellungen bei Auslandssachverhalten durch widerlegbare Vermutungen zu lösen. Eine solche Vermutung ist die, dass die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs den Unterhalt der Angehörigen gewährleistet, andererseits aber eine Verprobung nach den inländischen Grundsätzen der pauschalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Grundlage für die Bestimmung der Unterhaltsbedürftigkeit sein kann. Da Unterhaltszuwendungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden können, ist eine zeitanteilige Kürzung