Gesetze: Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen mit Österreich v. Art. 9 Abs. 1 Vertrag
über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v.
Art. 9 Abs. 5 Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in
Verwaltungssachen mit Österreich v. Art. 9 Abs. 6 Vertrag
über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen mit Österreich v.
Art. 4 Abs. 1
AO§ 287 Abs. 4
AO§ 256
AO§ 258
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2
SächsVwVG § 4 Abs.
1 SächsVwVG § 1
GG Art. 13 Abs. 1
Kontenpfändung nach österreichischem Amtshilfeersuchen
wegen Vollstreckung
Leitsatz
1. Vor einer Pfändung von
Privatkonten muss nicht als milderes Mittel die Vollstreckung in Sachen
versucht werden.
2. Wird die Rechtmäßigkeit
einer aufgrund des Ersuchens einer österreichischen Behörde um
Amtshilfe durch Vollstreckung durch das FA erfolgten Kontenpfändung
bestritten, sind Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit bzw.
Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Straferkenntnisses nicht zu
prüfen.
3. Art. 4 Abs. 1 Vertrag vom
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II
1990, 357) beinhaltet nicht in Abkehr von der spezielleren Vorschrift des Art.
9 Abs. 6 S. 1 des Vertrages die Prüfung eines Vollstreckungstitels nach
dem Recht des um die Vollstreckung ersuchten Staates. Nicht die
Zulässigkeit des Vollstreckungstitels nach Deutschem Recht, sondern die
Zulässigkeit der ersuchten Amts- bzw. Rechtshilfehandlung, mithin die
Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach dem dafür im Inland
einschlägigen Vollstreckungsrecht, im Einklang mit Art. 9 des Vertrages
ist zu prüfen.
4. Sind bei der zuständigen
Stelle des ersuchenden Staates Rechtsmittel gegen das zu vollstreckende
Straferkenntnis eingelegt, muss das FA die Vollstreckung fortsetzen, solange
durch die um die Vollstreckung ersuchende österreichische Behörde
keine Zurückstellung des Ersuchens erfolgt.
5. Sind Verwaltungsakte einer
außersächsischen Behörde durch ein Sächsisches FA zu
vollziehen, ist nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers die AO und nicht
das allgemeine Sächsische Verwaltungsvollstreckungsrecht anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-51901
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