Umsatzsteuerbarkeit der Abgabe von Zigaretten in geöffneten
Schachteln zum unmittelbaren Verbrauch an Bord eines Fährschiffes
Leitsatz
1. Die entgeltliche Abgabe von einer
geöffneten Schachtel Zigaretten pro Person an Passagiere während der
Beförderung an Bord eines Fährschiffes, das ohne Zwischenaufenthalt
von einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen im Gemeinschaftsgebiet
verkehrt, ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3e UStG i. d. F. ab
umsatzsteuerbar.
2. Mit dem Auslaufen der Regelung des
§ 4 Nr. 6b UStG zum ist die gem. § 3e UStG steuerbare
Lieferung von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, auch
steuerpflichtig. § 4 Nr. 6e UStG 1999 ist nicht entsprechend anwendbar.
3. Die Regelung des § 3e UStG
ist nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil jegliche Lieferung von
Gegenständen während der unmittelbaren Beförderung zwischen
einem deutschen Hafen als Abgangsort und einem Gemeinschaftsgebietshafen als
Ankunftsort, unabhängig davon umsatzsteuerbar ist, ob die Lieferung zu
einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem sich das Beförderungsmittel in
internationalen Gewässern befindet. Dahingegen Lieferungen im
Schiffsbeförderungsverkehr zwischen Deutschland und einem Drittstaat bzw.
auch innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, aber mit Zwischenaufenthalt in einem
Drittstaat nach dem Verlassen des Inlands i. S. d. § 1 Abs. 2 UStG i. V.
m. Art. 3 Richtlinie 388/77/EWG in internationalen Gewässern auch auf in
Deutschland registrierten Schiffen nicht steuerbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-51895
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