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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 12151/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, WEG § 3 Abs. 2

Mehrfamilienhaus – Arbeitszimmer im Dachgeschoss

Leitsatz

  1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.

  2. Ein Dachgeschossraum in einem Mehrfamilienwohnhaus ist in die häusliche Sphäre der zu eigenen Wohnzwecken im ersten OG genutzten ETW eingebunden, wenn der Raum als Nebenraum dem Sondereigentum der ETW zugeordnet ist.

  3. Der Umstand, dass das Arbeitszimmer im DG sich außerhalb der eigentlichen Wohnung befindet, steht seiner Zuordnung zum Sondereigentum nach § 3 Abs. 2 WEG nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-51890

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