IfSG § 74

14. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 74 Strafvorschriften [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert.

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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: Bisheriger 15. Abschnitt zu 14. Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1018) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 74 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S.4906) mit Wirkung v. .