IfSG § 54b
10. Abschnitt: Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden [1]
§ 54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt [2]
Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 15a, 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
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OAAAD-51885