IfSG § 53a

9. Abschnitt: Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist [1]

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) 1Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. 2§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: § 53a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2091) mit Wirkung v. .