IfSG § 53

9. Abschnitt: Tätigkeiten mit Krankheitserregern

§ 53 Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge [1]

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

  1. über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie

  2. über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind,

zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten erforderlich ist.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Tätigkeiten auch vorgeschrieben werden, dass bei bestimmten Tätigkeiten Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Tätigkeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Fundstelle(n):
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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: § 53 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S.1594) mit Wirkung v. .