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Zivilrecht | Verjährung des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders
Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) des Befreiungsanspruchs eines Treuhänders (Geschäftsbesorgers) nach § 257 BGB ist nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist. Im Ergebnis hatte mangels Verjährung die Klage der Witwe eines Anlegers gegen eine Treuhandgesellschaft auf anteiligen Ausgleich von Darlehensverbindlichkeiten Erfolg.