Ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Feststellung nicht ausgeglichener Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung ist in § 15 Abs. 4 EStG nicht vorgeschrieben und damit entbehrlich.
Die von einer Organgesellschaft erzielten Verluste aus gewerblicher Tierzucht können mit dem in nachorganschaftlicher Zeit
erzielten Gewinn aus gewerblicher Tierzucht verrechnet werden.
Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8 Abs. 4 KStG (sog. Mantelkauf) ist für die Verrechnung der Verluste aus gewerblicher
Tierzucht nicht einschlägig.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2106 Nr. 24 TAAAD-51195
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