Berücksichtigung beabsichtigter steuerfreier Ausgangsumsätze bei der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG auch bei späterer
tatsächlicher Erzielung von ausschließlich steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen
Leitsatz
Sollte nach der Absicht des Unternehmers bei Leistungsbezug eine Verwendung von Eingangsumsätzen, die weder steuerpflichtigen
noch steuerfreien Ausgangsumsätzen direkt zugeordnet werden können (hier: allgemeine Verwaltungskosten einer Kapitalgesellschaft,
die Anteile an Publikumsgesellschaften vermittelt), sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Ausgangsumsätze erfolgen,
sind die zunächst beabsichtigten steuerfreien Ausgangsumsätze auch dann in die nach § 15 Abs. 4 S. 2 UStG vorzunehmende Vorsteueraufteilung
einzubeziehen, wenn im gesamten Abzugsjahr tatsächlich lediglich steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgeführt wurden, weil
die beabsichtigte steuerfreie Verwendung aus nachträglich eingetretenen Gründen nicht verwirklicht werden konnte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 22 DStRE 2011 S. 1028 Nr. 16 EFG 2010 S. 1828 Nr. 21 PAAAD-51192
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