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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 KO 271/10 EFG 2010 S. 1923 Nr. 22

Gesetze: RVG § 14 Abs. 1 S. 1RVG § 14 Abs. 1 S. 4RVG Anl. 1 Nr. 2300 RVG Anl. 1 Nr. 7002 VV-RVG Nr. 2300 VV-RVG Nr. 7002

Geschäftsgebühr von 1,5 für ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein Kraftrad bei besonderem zeitlichen Aufwand des Anwalts

bei Kürzung der Gebühren eines Rechtsanwalts durch Anrechnungen auch Kürzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Leitsatz

1. Die Geschäftsgebühr i. S. d. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) ist eine Rahmengebühr i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG und zudem eine Grundgebühr, die in allen Angelegenheiten anfällt, deren Erledigung durch die Gebühren der Nrn. 2300 ff. VV-RVG abgegolten wird. Sie gilt für alle Besprechungen einschließlich des gesamten Schriftverkehr mit dem Auftraggeber, dem Gegner und allen Dritten ab. Mit der Geschäftsgebühr werden insbesondere auch alle Nebentätigkeiten, die das Hauptgeschäft fördern und den beabsichtigten Erfolg herbeiführen, abgegolten.

2. Eine mit dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit begründete Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit höher als üblich war.

3. Wegen des zeitlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Schwierigkeit der Rechtssache ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren in Höhe einer Mittelgebühr von 1,5 gerechtfertigt, wenn die Kraftfahrzeugsteuerpflicht eines Kraftrades streitig war, diese allein von der Größe des (zutreffenden) Hubraums des Kraftrades abhing, wegen des Einbaus eines gestohlenen Motors erst dessen Hubraum durch Schriftverkehr mit der DEKRA und dem Hersteller des Kraftrades geklärt werden musste und wenn zudem das FA noch im Klageverfahren auf seinem bereits im Vorverfahren eingenommenen unzutreffenden Rechtsstandpunkt beharrt hat, indem es sich trotz bereits vor Erlass der Einspruchsentscheidung nachgewiesener (geringerer) Hubraumgröße des Kraftrades zu Unrecht an die (unveränderten) Feststellungen der Zulassungsbehörde hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen technischer Art (nicht geänderte Eintragungen in den Fahrzeugpapieren) gebunden fühlte, obwohl § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG eine Bindungswirkung nur für Personenkraftwagen und nicht für Krafträder anordnet.

4. Werden die Gebühren eines Rechtsanwalts durch Anrechnungen (Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG, Abs. 4) vermindert, kann auch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG nur ausgehend von den verminderten Gebühren berechnet werden (Anschluss an das ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1923 Nr. 22
EAAAD-51187

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