Geschäftsgebühr von 1,5 für ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein Kraftrad bei besonderem
zeitlichen Aufwand des Anwalts
bei Kürzung der Gebühren eines Rechtsanwalts durch Anrechnungen auch Kürzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Leitsatz
1. Die Geschäftsgebühr i. S. d. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) ist eine Rahmengebühr i. S. d. § 14
Abs. 1 RVG und zudem eine Grundgebühr, die in allen Angelegenheiten anfällt, deren Erledigung durch die Gebühren der Nrn.
2300 ff. VV-RVG abgegolten wird. Sie gilt für alle Besprechungen einschließlich des gesamten Schriftverkehr mit dem Auftraggeber,
dem Gegner und allen Dritten ab. Mit der Geschäftsgebühr werden insbesondere auch alle Nebentätigkeiten, die das Hauptgeschäft
fördern und den beabsichtigten Erfolg herbeiführen, abgegolten.
2. Eine mit dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit begründete Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn
der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit höher als üblich war.
3. Wegen des zeitlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der Schwierigkeit der Rechtssache ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr
für das Verwaltungsverfahren in Höhe einer Mittelgebühr von 1,5 gerechtfertigt, wenn die Kraftfahrzeugsteuerpflicht eines
Kraftrades streitig war, diese allein von der Größe des (zutreffenden) Hubraums des Kraftrades abhing, wegen des Einbaus eines
gestohlenen Motors erst dessen Hubraum durch Schriftverkehr mit der DEKRA und dem Hersteller des Kraftrades geklärt werden
musste und wenn zudem das FA noch im Klageverfahren auf seinem bereits im Vorverfahren eingenommenen unzutreffenden Rechtsstandpunkt
beharrt hat, indem es sich trotz bereits vor Erlass der Einspruchsentscheidung nachgewiesener (geringerer) Hubraumgröße des
Kraftrades zu Unrecht an die (unveränderten) Feststellungen der Zulassungsbehörde hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen
technischer Art (nicht geänderte Eintragungen in den Fahrzeugpapieren) gebunden fühlte, obwohl § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG eine
Bindungswirkung nur für Personenkraftwagen und nicht für Krafträder anordnet.
4. Werden die Gebühren eines Rechtsanwalts durch Anrechnungen (Vorbemerkungen zu Teil 3 VV-RVG, Abs. 4) vermindert, kann auch
die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV-RVG nur ausgehend von den verminderten
Gebühren berechnet werden (Anschluss an das ).
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1923 Nr. 22 EAAAD-51187
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