§ 50 Abs. 1 EnergieStG i.d. ab geltenden Fassung, der einen vollständigen Wegfall der Steuervergünstigung für Biokraftstoff
vorsieht, wenn der Biokraftstoff nicht unvermischt verwendet wird, verstößt insoweit gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gebietet es, dass bei der gesetzlich
zulässigen Änderung der Förderung der Biokraftstoffbesteuerung, die einen schrittweisen Abbau der Steuervergünstigung vorsieht,
dem Gesetzeszweck entsprechend die Förderung für Beimischungen von Biokraftstoff entsprechend ihrem Pflanzenölanteil zurückführt
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1221 Nr. 19 CAAAD-49404
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