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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 1907/06

Gesetze: BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 22 Abs.4, BewG § 79 Abs. 1, BewG § 79 Abs. 2, WoBindG § 16 Abs. 1

Wertfortschreibung des Einheitswertes bei Wegfall der öffentlichen Förderung des Wohnraumes

Leitsatz

  1. Das Merkmal „öffentlich gefördert” ist eine rechtliche Eigenschaft, deren Wegfall eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 22 Abs. 1, 4 BewG darstellt.

  2. Die Mitteilung des Amtes für Wohnungs- und Siedlungswesen nach § 18 Abs. 1 S. 1 WoBindG , wonach die Eigenschaft „öffentlich gefördert” für die Wohneinheit enden soll, ist eine verbindliche Regelung, die angefochten werden muss, um nicht gewollte Rechtsfolgen zu verhindern.

  3. Als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete darf das Finanzgericht auf die von den Finanzämtern erarbeiteten Mietspiegel zurückgreifen, soweit diese in ihren Aufgliederungen den Mietpreisregelungen und den Kriterien des § 79 Abs. 2 S. 2 BewG entsprechen.

  4. Bei der Ermittlung der Jahresrohmiete nach dem Mietpreisspiegel ist für Schönheitsreparaturen, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom Mieter zu übernehmen sind, ein Zuschlag auf den Mietwert vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAD-49403

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