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BFH 14.04.2010 XI R 12/09, StuB 17/2010 S. 681

Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung der im „vereinfachten Beschaffungsverfahren” erbrachten Leistungen eines Friseurgeschäfts gegenüber NATO-Truppenangehörigen

(1) Im Rahmen der Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an NATO-Truppenangehörige nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk gilt der im sog. vereinfachten Beschaffungsverfahren für einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle zu verwendende Vordruck nicht nur für die Beschaffung einer Leistung, sondern auch für mehrere, zeitlich aufeinander folgende Leistungen. (2) Voraussetzung der Umsatzsteuerbefreiung gem. Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk einer im vereinfachten Beschaffungsverfahren bezogenen Leistung ist nicht, dass diese Leistung unbar bezahlt wird (Abgrenzung zum , BStBl II S. 437; Bezug: § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999; § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV 1999).

Praxishinweise

Nach Art. 67 Abs. 3 Buchst. a des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags...