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Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts als Haustür-Geschäft
Die Lehre von der sog. fehlerhaften Gesellschaft ist auch im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Gesellschaftsbeitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz (§ 3 HWiG, jetzt § 312 BGB) anwendbar, insbesondere, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft zu werden, sondern in der Kapitalanlage. Der Art. 5 Abs. 2 Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG steht dem nicht entgegen, auch wenn dadurch ein Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich am Verlust des Fonds beteiligen muss. Im Streitfall hatte der Beklagte 1991 aufgrund von Verhandlungen in seiner Privatwohnung seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds (GbR) erklärt. Deren Geschäftsführerin hatte von ihm im Vorprozess vergeblich die Zahlung von N...