Ende des Heimvertrags mit Tod des Pflegeleistungsempfängers
Leitsatz
In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung ist eine Klausel, die eine Fortgeltung des Heimvertrages und eine Pflicht zur Fortzahlung von Bestandteilen des Heimentgeltes über den Sterbetag des Bewohners hinaus vorsieht, unzulässig und unwirksam.
Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, § 5 Abs 3 HeimG, § 5 Abs 5 HeimG, § 8 S 1 HeimG, § 8 S 2 HeimG, § 17 Abs 1 HeimG, § 17 Abs 2 HeimG, § 17 Abs 3 HeimG, § 4 Abs 3 WBVG, § 15 Abs 1 WBVG, § 17 Abs 1 WBVG, § 87a Abs 1 S 1 SGB 11, § 87a Abs 1 S 2 SGB 11, § 87a Abs 1 S 4 SGB 11
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 3 L 55/06 ua Urteilvorgehend VG Magdeburg Az: 6 A 1303/04 ua Urteil
Tatbestand
1Die Klägerinnen betreiben nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt. Sie wenden sich gegen heimrechtliche Anordnungen des Beklagten, in Heimverträge mit Leistungsbeziehern der sozialen Pflegeversicherung eine Klausel aufzunehmen, nach der die Zahlungspflicht des Bewohners mit dessen Sterbetag endet und eine Fortgeltung des Vertrages über diesen Tag hinaus nicht vereinbart werden kann.
2Im Dezember 2003 wurde dem Beklagten für alle Einrichtungen von Trägern, die wie die Klägerinnen zur Marseille-Kliniken AG in Sachsen-Anhalt gehörten, ein überarbeiteter Musterheimvertrag vorgelegt. Sein § 13 Nr. 4 lautete:
Bei Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Sterbetag. Innerhalb dieser Frist hat der Heimträger einen Anspruch auf Fortzahlung der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten .... Das Heimentgelt ermäßigt sich dabei um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen.
Sofern der durch das Ableben des Bewohners freigewordene Heimplatz schon vor Ablauf dieser Frist belegt wird, endet die Fortzahlungsverpflichtung mit dem Tage dieser Neubelegung.
3Der Beklagte wies mit Schreiben vom darauf hin, die Fortgeltungsklausel sei rechtswidrig und stelle einen Mangel dar, dessen Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) gefordert werden könne. Die Klägerinnen wandten jeweils mit Schreiben vom ein, § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG in der damals noch geltenden Fassung vom (HeimG a.F.) lasse eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen nach dem Sterbetag zu und gehe als Spezialvorschrift der abweichenden Regelung in § 87a Abs. 1 SGB XI vor.
4Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom verpflichtete der Beklagte die Klägerinnen jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in die Heimverträge mit Bewohnern der von ihnen betriebenen Heime, die Versicherte der sozialen Pflegeversicherung seien und Leistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI bezögen, folgende Klausel aufzunehmen:
Die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger endet mit dem Tag, an dem der Bewohner verstirbt. Nicht anzuwenden auf den o. g. Personenkreis sind die Regelungen des § 8 Abs. 8 HeimG.
5Zum Nachweis der Änderung setzte der Beklagte jeweils eine Frist bis zum und drohte für den Fall nicht fristgerechter Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von je 5 000 € an. Zur Begründung führte er aus, der gerügte Mangel sei trotz Hinweises nicht abgestellt worden. Bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung greife § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nicht ein. Die Vorschrift werde vielmehr insoweit durch die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Die Anordnung der Vertragsänderung sei nach Abwägung der wechselseitigen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig.
6Den Klägerinnen zu 2 und 4 wurde die Verfügung je mit Postzustellungsurkunde am zugestellt, den übrigen Klägerinnen am , der Klägerin zu 1 allerdings nur für die Einrichtung in der ... Für ihre Betriebsstätte St. Elisabeth erließ der Beklagte, nachdem der erste Zustellversuch gescheitert war, am einen neuen Bescheid, der am zugestellt wurde. Anträge der Klägerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg.
7Die Klägerin zu 1 hat gegen die sie betreffenden Anordnungen am 18. und Klage erhoben; die Klägerinnen zu 2, 3 und 5 bis 7 haben ihre Klagen am eingereicht. Die Klage der Klägerin zu 4 ist am bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
8Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Klägerinnen vorgetragen, die Anordnungen seien nicht hinreichend bestimmt. Außerdem habe der Beklagte trotz der Kostenrelevanz kein Einvernehmen mit den Kostenträgern nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hergestellt. Die Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen. Gegen eine zivilrechtliche Regelung der Heimverträge durch § 87a SGB XI bestünden auch kompetenzrechtliche Bedenken. Jedenfalls gehe § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. dieser Vorschrift als heimrechtliche Spezialregelung vor.
9Mit parallelen Urteilen vom hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klagen abgewiesen. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung haben die Klägerinnen jeweils geltend gemacht, § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend interpretiert werden, um Wertungswidersprüche zum Heimgesetz zu vermeiden. Durch Einfügen des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. habe der Gesetzgeber sich von der zuvor im Gesetzentwurf vorgesehenen, § 87a Abs. 1 SGB XI entsprechenden Regelung abgekehrt.
10Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom - 3 L 53 bis 60/06 - die Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Die Anordnungen seien hinreichend bestimmt, da ihre Auslegung auch für den Adressaten zweifelsfrei ergebe, dass neue wie bereits bestehende Verträge von der Regelung erfasst würden. Bezüglich der Unanwendbarkeit des § 8 Abs. 8 HeimG a.F. habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in zulässiger Weise klargestellt, dass dies sich nur auf die Sätze 2 und 3 der Vorschrift und auf Empfänger stationärer Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI beziehe. Nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG hänge die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht davon ab, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt werde.
11Die Anordnungen seien auch erforderlich, um die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen oder Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. § 13 Nr. 4 des Musterheimvertrages der Klägerinnen sei nach § 17 Abs. 1 HeimG mangelhaft, da die Fortgeltungsklausel § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI widerspreche. § 5 Abs. 5 HeimG a.F. verweise für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nähmen, hinsichtlich der Art, des Inhalts und des Umfangs der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und Entgelte u. a. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Nach dieser Vorschrift ende die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag der Entlassung oder des Versterbens des Bewohners. Dies stimme mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. überein. Danach ende das Vertragsverhältnis mit dem Versterben des Bewohners. Die davon abweichende Vertragsklausel könne sich nicht auf § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. stützen. Diese Vorschrift werde gemäß § 5 Abs. 5 HeimG a.F. für den Kreis der Leistungsempfänger der Pflegeversicherung durch die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI verdrängt. Damit habe der Gesetzgeber eine Harmonisierung des Heimgesetzes mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch herbeiführen wollen. Die getroffene Regelung sei nicht kompetenzwidrig. Ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. lasse sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe mit § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag eingeführt, weil er davon ausgegangen sei, dass etwaige Leerstände über die Auslastungskalkulation aufgefangen werden könnten. Durch Einfügen des Satzes 2 der Vorschrift habe er zwar schließlich noch eine Fortgeltungsvereinbarung für längstens zwei Wochen ermöglicht, § 5 Abs. 5 HeimG a.F. und dessen Verweis auch auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI aber unverändert gelassen. Der Widerspruch zwischen beiden Regelungen sei durch systematische Auslegung dahin aufzulösen, dass für die Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und nicht § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. gelte. Dies führe auch nicht zu Wertungswidersprüchen zum Mietrecht. Der Bundesgesetzgeber habe den Heimvertrag als gemischten Vertrag ausgestaltet und dem Heimbewohner und dessen Erben ein höheres Schutzniveau zubilligen wollen. Die dabei in Kauf genommene Verschiebung der finanziellen Risiken zu Lasten der Heimträger sei verfassungsrechtlich zulässig.
12Der Senat hat mit Beschlüssen vom - BVerwG 8 B 5.09 - und vom - BVerwG 8 B 6 bis 12.09 - die Revision gegen diese Urteile zugelassen.
13Mit ihrer jeweils fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung machen die Klägerinnen insbesondere geltend, die angefochtenen Anordnungen griffen rechtswidrig in bestehende Verträge ein und verletzten insoweit den Justizgewährungsanspruch. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG beziehe sich vor allem auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten der Träger. Unberechtigte Gegenleistungsansprüche seien im zivilgerichtlichen Verfahren abzuwehren. Darüber hinaus seien die Anordnungen - auch bezüglich künftig abzuschließender Heimverträge - rechtswidrig, da § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. eine Fortgeltungsklausel auch in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung gestatte. Die Verweisung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. auf § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI müsse einschränkend ausgelegt werden. Sie beziehe sich allein auf die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. aufgezählten Leistungen und Entgelte, vergleichbar dem zuvor geltenden § 4e HeimG a.F. Der jeweilige Anwendungsbereich der heim- und pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften müsse nach dem Regelungszweck abgegrenzt werden. Danach regele § 8 Abs. 8 HeimG a.F. als heimvertragliche Spezialvorschrift das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohner, während das SGB XI das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Leistungsträgern, Leistungsempfängern und Leistungserbringern normiere. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe daher nur eine Regelung für die Pflegekassen und bestimme, dass für die Dauer der vertraglichen Bindung ein Entgelt zu zahlen sei. Diese Auslegung stehe mit der Abwesenheitsregelung in § 75 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI und der Rechtsprechung zur Entgeltzahlungspflicht bei vorzeitigem Auszug des Bewohners in Einklang. Gehe man dagegen von einer alleinigen Geltung des SGB XI aus, hätten Vorschriften wie § 7 Abs. 3 und 4 HeimG a.F. keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Außerdem werde dadurch die übliche Umrechnung des Tagesentgelts in Monatsentgelte in Frage gestellt.
14Die heimrechtlichen Anordnungen verstießen schließlich gegen § 17 Abs. 2 und 3 HeimG, da kein Einvernehmen mit den Kostenträgern hergestellt worden sei. Die Verpflichtung, ein solches Einvernehmen anzustreben, müsse als Sollvorschrift ausgelegt werden. Es sei unverhältnismäßig, wenn die Heimaufsicht zu entgeltrelevanten Anordnungen ermächtigt werde, ohne sie zu verpflichten, entsprechende Klarheit mit den Kostenträgern zu schaffen.
15Mit Beschlüssen vom hat der Senat die Revisionsverfahren - BVerwG 8 C 24.10 bis 31.09 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 24.09 verbunden.
16Die Klägerin zu 1 beantragt,
die sie betreffenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom sowie die Bescheide des Beklagten vom und vom aufzuheben.
17Die Klägerinnen zu 2 bis 3 und 5 bis 7 beantragen jeweils,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom und des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom sowie den Bescheid des Beklagten vom aufzuheben.
18Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
19Bezüglich der verbliebenen Klägerinnen beantragt der Beklagte,
die Revisionen zurückzuweisen.
20Er verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die Befugnis der Heimaufsicht, die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards zu prüfen, erstrecke sich auch auf bestehende Verträge. Der Justizgewährungsanspruch der Klägerinnen sei nicht verletzt, da ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen stehe. Die Kostenträger hätten den Anordnungen inzwischen zugestimmt. Ihrem ursprünglichen Einwand gegen die Formulierung zur Unanwendbarkeit des "§ 8 Abs. 8 HeimG" sei bereits mit der Klarstellung im Berufungsverfahren Rechnung getragen worden. Im Übrigen stehe den Kostenträgern ein eigener Rechtsbehelf gegen Kosten erhöhende Anordnungen zu.
21Eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. oder des § 87a Abs. 1 SGB XI komme nicht in Betracht. Der Kostenbegriff dieser Vorschriften sei jeweils mit dem des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. identisch. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI treffe für Heimbewohner, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung seien, eine vorrangige Regelung. Er habe unmittelbar die heimvertragliche Zahlungspflicht des Bewohners zum Gegenstand, ohne einer Umsetzung zu bedürfen. Auch die Gesetzesmaterialien belegten, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG durch § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI habe begrenzen wollen. Einem Änderungsantrag des Bundesrates sei die Bundesregierung mit dem Einwand entgegen getreten, eine Beschränkung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI auf den Kreis der Kostenträger ermögliche eine Doppelfinanzierung zu Lasten der Verbraucher, da die Leerstände seit dem bei den Vergütungsverhandlungen bereits kalkulatorisch zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber auch in § 15 WBVG die zuvor in § 5 Abs. 5 HeimG a.F. geregelte Verweisung auf die pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften übernommen. Die heimrechtliche Fortzahlungsregelung werde dadurch nicht gegenstandslos. Sie bleibe zumindest auf Verträge mit Selbstzahlern anwendbar.
Gründe
22Nachdem die Klägerin zu 4 ihre Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vom mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 140 Abs. 1 VwGO zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO).
23Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 sind nicht begründet. Die Zurückweisung der Berufung dieser Klägerinnen durch die angegriffenen Urteile des Oberverwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht als zulässig, aber unbegründet beurteilt.
24Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 VwGO ist nicht dadurch entfallen, dass die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen sich bezüglich der Heimverträge, die vor dem geschlossen worden sind, nach der Übergangsvorschrift des § 17 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom (BGBl I S. 2319) seit dem nicht mehr nach §§ 5 und 8 HeimG a.F. richtet, sondern nach § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG. Die Änderung der heimvertragsrechtlichen Vorschriften hat nicht zur Erledigung der Anordnungen geführt. Sie stellen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dar, die nicht nur eine Pflicht zur Anpassung des bei ihrem Erlass verwendeten Mustervertrages und der damaligen Vertragsverhältnisse regeln, sondern auch eine in die Zukunft wirkende Verpflichtung, künftig abzuschließende Heimverträge entsprechend den Vorgaben des Beklagten zu gestalten. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit dieser Regelung ist weder mit der Aufhebung der §§ 5 bis 9 HeimG a.F. noch mit dem Ablauf der Übergangsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBVG zum entfallen. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtung besteht fort.
25Das Oberverwaltungsgericht hat aber ohne revisiblen Rechtsverstoß angenommen, dass die Klagen unbegründet sind. Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 HeimG, der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gemäß Art. 125a Abs. 1 GG bis zum Erlass einer landesrechtlichen Regelung des Heimrechts in Sachsen-Anhalt fortgilt, und verletzen die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht in eigenen Rechten.
26Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die hinreichende Bestimmtheit der Anordnungen bejaht. Die Adressaten konnten jeweils durch Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides eindeutig ermitteln, dass die Verpflichtung zur Aufnahme der Vertragsbeendigungsklausel sich wegen der Bezugnahme auf die Rechte der derzeitigen Bewohner nicht nur auf künftige Heimverträge, sondern auch auf die bereits bestehenden erstreckte. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die Präzisierung, dass nur die Fortgeltungsregelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 und 3 HeimG a.F. für unanwendbar erklärt werden und die Befugnis zu Vereinbarungen über die Nachlassverwahrung unberührt bleiben sollte, noch im Berufungsverfahren zugelassen (vgl. BVerwG 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 <283> = Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 33).
27Das Oberverwaltungsgericht musste die Anfechtungsklagen auch nicht für begründet halten, weil Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG verletzt worden wären. Diese Vorschriften verlangen nur das Bemühen um ein Einvernehmen bei heimrechtlichen Anordnungen, die zu Kostensteigerungen führen können. Die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen hängt aber nicht davon ab, dass das Einvernehmen erzielt wird (Brünner, in: Heimgesetz, Lehr- und Praxiskommentar - LPK HeimG - 2. Aufl. 2006, § 17 Rn. 14 und 16; vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, Stand: Dezember 2004, § 17, Rn. 16, 19 ff.). Die gegenteilige Auffassung der Revision wird weder dem Wortlaut der Bestimmungen noch ihrem Sinn und Zweck gerecht, einen Ausgleich zwischen Qualitätssicherung und Kostendämpfung zu erreichen, ohne die Sicherung der gesetzlichen Standards zu gefährden (Brünner, a.a.O. Rn. 17; Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. Rn. 16).
28Ob der Umstand, dass der Beklagte sich erst nach Erlass der Bescheide um das Einvernehmen bemühte, zur formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide führt, muss nicht geklärt werden. Offen bleiben kann auch, ob ein möglicher Verfahrensmangel durch das Nachholen der Beteiligung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG LSA a.F. (jetzt: § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG) geheilt wurde. Selbst bei formeller Rechtswidrigkeit und fehlender Heilung des Verfahrensmangels wären die Klägerinnen zu 1 bis 3 und 5 bis 7 dadurch jedenfalls nicht, wie von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefordert, in eigenen Rechten verletzt. Die Beteiligungsrechte der Kostenträger nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG dienen nicht dem Schutz der Heimträger, sondern dem Schutz der Kostenträger vor zusätzlichen finanziellen Belastungen. Das verdeutlicht § 17 Abs. 3 Satz 2 HeimG, der den Kostenträgern jeweils ein eigenes Klagerecht gegen möglicherweise Kosten erhöhende Anordnungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HeimG einräumt.
29Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte der Heimträger. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die Durchsetzung gesetzlicher Standards davon abhängig zu machen, dass ein Einvernehmen mit den Kostenträgern erzielt wird und damit eine unstreitige Berücksichtigung des möglichen Mehraufwandes bei künftigen Entgeltvereinbarungen zwischen Kosten- und Heimträgern gewährleistet ist. Die Verpflichtung, Pflegesätze leistungsgerecht und so zu bemessen, dass der Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, ergibt sich bereits aus § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI. Diese Regelung trägt dem Interesse der Heimträger, notwendige Aufwendungen berücksichtigt zu wissen, ausreichend Rechnung.
30Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnungen bejaht.
31Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Heimträger Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, die Einhaltung der den Trägern gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern. Dazu gehört die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Gestaltung der Heimverträge. Aus § 26 Abs. 2 HeimG ergibt sich die Pflicht, die zum bestehenden und seither abgeschlossenen Verträge an die zum selben Tag in Kraft getretenen Neuregelungen, darunter auch § 5 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 8 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anzupassen. Für den Zeitraum ab dem oder - für Altverträge - ab dem sind die heimvertragsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 3, § 15 Abs. 1 WBVG maßgeblich (vgl. § 17 Abs. 1 WBVG).
32Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich die Ermächtigung zur Durchsetzung der Pflichten der Heimträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG nicht auf die Durchsetzung von Hauptleistungspflichten gegenüber den Bewohnern. Eine solch einschränkende Auslegung der Norm lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Bewohner sich gegebenenfalls zivilrechtlich gegen eine Inanspruchnahme aus rechtswidrigen Vertragsklauseln verteidigen könnten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeimG sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Heimträgers nach dem HeimG der aufsichtsrechtlichen Überwachung. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Heimbewohner angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Heimträger zu stärken (vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom , BTDrucks 14/6366 S. 33 zu § 17 Abs. 1 HeimG). Die Durchsetzung der heimrechtlichen Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Bewohner überlassen werden, die häufig unter altersbedingten Einschränkungen leiden oder von Behinderungen betroffen sind.
33Zu Recht bezeichnen die angegriffenen Urteile die Verwendung der Fortgeltungsklausel nach § 13 Nr. 4 des Mustervertrags der Klägerinnen in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung als Mangel im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG. Für die materiell-rechtliche Beurteilung ist innerhalb des von der Dauerwirkung der Anordnung erfassten Zeitraums zu differenzieren. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Rechtslage, da die in der Anordnung enthaltene Verpflichtung zur Gestaltung künftiger Heimverträge sich mit jedem Vertragsschluss neu aktualisiert. In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung, die vor dem geschlossen wurden, waren die Fortgeltungsvereinbarungen bei Erlass der angefochtenen Bescheide und darüber hinaus bis zum nach § 5 Abs. 5 HeimG a.F. i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI unzulässig. Seither sind sie es nach § 15 Abs. 1 WBVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI, die auch eine Verwendung der Fortgeltungsklausel in den seit dem geschlossenen Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verbieten.
34Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der mit Ablauf des außer Kraft trat, auf die bis dahin abgeschlossenen Heimverträge aber nach der Übergangsregelung des § 17 Abs. 1 WBVG noch bis zum anzuwenden war, mussten in Verträgen mit Personen, die teil- oder vollstationäre Pflegeleistungen nach §§ 41 bis 43 SGB XI in Anspruch nahmen (Leistungsempfängern der Pflegeversicherung) Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. genannten Leistungen und die jeweiligen Entgelte den im 7. und 8. Kapitel des SGB XI sowie den auf dieser Grundlage getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) entsprechen. Außerdem mussten in solchen Verträgen die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert ausgewiesen werden.
35Die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. auf die Vorschriften des 8. Kapitels des SGB XI über die Vergütung der Pflegeleistungen schließt die zu diesen Vorschriften zählende Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI mit ein. Danach endet die Zahlungspflicht des Heimbewohners oder des Kostenträgers mit dem Sterbetag des Bewohners. Davon abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nach Satz 4 der Vorschrift nichtig.
36Die Anknüpfung des § 5 Abs. 5 HeimG a.F. an Absatz 3 der Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine einschränkende, zur Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI führende Auslegung der Verweisung. Aus der Bezugnahme auf die in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. genannten Leistungen folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Beachtung der Regelungen der Pflegeversicherung sich auf Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F. nur beispielhaft aufgezählten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und die jeweils darauf entfallenden Entgelte beschränkte. Diese Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich aus ihrer Einleitung mit dem Wort "insbesondere" ergibt. Sie dient vielmehr dazu, den zuvor und in § 5 Abs. 3 Satz 1 HeimG a.F. verwendeten Begriff der "Leistungen des Trägers" zu veranschaulichen, ohne die in § 5 Abs. 3 HeimG a.F. geregelte Pflicht zur umfassenden vertraglichen Regelung sämtlicher Leistungen des Trägers und des dafür insgesamt zu entrichtenden Heimentgelts auf bestimmte Leistungsarten und die entsprechenden Entgeltbestandteile einzuschränken. So wie § 5 Abs. 3 HeimG a.F. zur vollständigen und transparenten Beschreibung sämtlicher heimvertraglicher Leistungen und Leistungsentgelte verpflichtet, fordert § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. für sämtliche Heimleistungen und das gesamte Heimentgelt eine Übereinstimmung der heimvertraglichen Vereinbarungen mit den pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen. Danach erfasst die Pflicht, Heimverträge mit Pflegeleistungsempfängern an die Regelungen der Pflegeversicherung anzupassen, alle Bestandteile des heimvertraglichen Austauschverhältnisses und lässt dessen Verschiebung durch Fortgeltungs- oder Fortzahlungsabreden entgegen § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI nicht zu. Vielmehr muss der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht an die pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen angepasst werden.
37Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, spricht auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 und 5 HeimG a.F. für diese weite, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI einbeziehende Auslegung der Verweisung. Diese dient der Harmonisierung des Heimrechts und des Pflegeversicherungsrechts und soll sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung den pflegeversicherungsrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen entspricht. Damit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die bisherigen Regelungskonkurrenzen zu Gunsten einer "Verzahnung" der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Vorgaben aufzulösen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, BTDrucks 14/5399 S. 22 zu § 5 Abs. 5; Kuntz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23 ff.; vgl. auch die weiteren Verweisungen auf die Regelungen der Pflegeversicherung etwa in § 5 Abs. 8 Satz 2 und § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG a.F.).
38Selbst wenn die Verweisung des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F., der Revision folgend, eng auszulegen wäre und sich darauf beschränkte, eine Berücksichtigung der Pflegesatzvereinbarungen zu Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen und den entsprechenden Entgelten zu fordern, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI und die Zulässigkeit der beanstandeten Mustervertragsklausel zur Folge. Die Fortgeltungsvereinbarung verstieße jedenfalls gegen die Verpflichtung, die Heimverträge gemäß § 26 Abs. 2 HeimG an den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit Versterben des Bewohners gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. anzupassen. Diese Vorschrift wurde seinerzeit zur Harmonisierung der heimvertraglichen Regelungen mit § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI erlassen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 87a SGB XI, BTDrucks 14/5395 S. 35; Kuntz/Butz/Wiedemann, a.a.O. § 8 Rn. 23) und sollte die zuvor nach § 4b Abs. 8 HeimG a.F. mögliche Doppelfinanzierung von Leerständen beenden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurden sie in der Praxis bereits - zulässig - bei der Entgeltbemessung im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt. Die zusätzliche Belastung der Heimbewohner und ihrer Erben durch Fortgeltungsvereinbarungen hielt der Gesetzgeber daher für nicht mehr gerechtfertigt (BTDrucks 14/5399 S. 24). Die aufgrund von Ausschussberatungen zum Heimgesetz eingefügte Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbricht zwar den Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag. Sie ist aber auf Verträge mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht anzuwenden, da der gleichzeitig erlassene § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI insoweit eine abschließende spezielle Regelung trifft und aufgrund seines systematischen Vorrangs auch ohne heimrechtliche Verweisung angewendet werden muss.
39§ 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI knüpft an die Regelung zur Berechnung des Gesamtheimentgelts nach Satz 1 der Vorschrift an und bestimmt, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner entlassen wird oder verstirbt. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dem Kostenträger sind nach Satz 4 der Regelung nichtig. Dies lässt eine Verwendung der in § 13 Nr. 4 des Mustervertrages der Klägerinnen vorgesehenen Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung nicht zu.
40§ 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB XI gelten für alle Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung im Sinne der §§ 41 bis 43 SGB XI. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI, der von pflegebedürftigen Pflegeheimbewohnern spricht, und aus der systematischen Stellung der Vorschrift im 8. Kapitel des SGB XI, das die Vergütung stationärer Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung zum Gegenstand hat. Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht auf eine Regelung des pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Kostenträger zu den Heimträgern und Bewohnern. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht allein die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger regelt, sondern ebenso die der Zahlungspflicht der Heimbewohner selbst, ist sie als heimvertragliche Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern zu verstehen, die gleichzeitig Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind. Nur diese Auslegung wird auch dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, eine Harmonisierung der heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen herbeizuführen und eine Doppelfinanzierung von Leerständen auszuschließen (BTDrucks 14/5395 S. 35; BTDrucks 14/5399 S. 24).
41Die dagegen von den Klägerinnen erhobenen kompetenzrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG deckt die gesetzliche Ausgestaltung des Heimvertrags als eines gemischten zivilrechtlichen Vertrags (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O. § 5 Rn. 4) unabhängig davon, in welchem Bundesgesetz sie vorgenommen wird.
42Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Grundsatz des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI für Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht durch die Zulassung begrenzter Fortgeltungsvereinbarungen gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. durchbrochen wird. Die abweichende Auffassung der Revision, die § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. als speziellen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI verdrängenden Ausnahmevorbehalt versteht, trifft nicht zu. Sie verkehrt das systematische Verhältnis beider Vorschriften, weil sie übersieht, dass eine Spezialität der heimrechtlichen Regelung nicht schon mit der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes beider Gesetzeswerke begründet werden kann, und dass ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. vor der für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung getroffenen Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte ergibt.
43§ 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI ist gegenüber § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. die speziellere Vorschrift, weil sein Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegenüber in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist.
44Sein Tatbestand erfasst nicht die Heimverträge sämtlicher Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, sondern nur die Heimverträge derjenigen Teilgruppe der Bewohner, die gleichzeitig Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung sind. Damit werden beispielsweise Heimverträge mit sog. Selbstzahlern nicht erfasst. Zum anderen regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI im Unterschied zu § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht die Fortgeltung des Heimvertrags schlechthin, sondern nur das Fortbestehen der heimvertraglichen Zahlungspflicht des Bewohners.
45Stellt das Gesetz für die Beurteilung eines Sachverhalts eine spezielle Norm zur Verfügung, tritt die den Sachverhalt ebenfalls erfassende allgemeine Norm grundsätzlich zurück. Ist eine Verletzung der speziellen Norm ohne gleichzeitige Verletzung der allgemeinen denkbar, muss darauf abgestellt werden, welche nach ihrem spezifischen Sinngehalt die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat und sich deshalb als adäquater Maßstab erweist ( - BVerfGE 13, 290 <296>). Auf diesen stärkeren Sachbezug kommt es hier an, weil die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. und die Sonderregelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI gegenläufige Rechtsfolgenanordnungen treffen, sodass ein Verstoß gegen die Spezialnorm keine Verletzung der allgemeinen Vorschrift impliziert. Die stärkere Beziehung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Satz 4 SGB XI zum zu prüfenden Sachverhalt ergibt sich daraus, dass sein Regelungsbereich den hier streitigen Sachverhalt der Vertragsdauer bei Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung genau, d.h. ebenso ausschließlich wie vollständig erfasst. Gleichzeitig trägt die Regelung der pflegeversicherungsrechtlichen Prägung der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen in Heimverträgen mit dieser Personengruppe Rechnung.
46Dem Einwand der Klägerinnen, ein Vorrang des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. ergebe sich jedenfalls aus dessen Entstehungsgeschichte, ist das Oberverwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Für die von der Revision angenommene bewusste Durchbrechung des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geben die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte. Sie belegen weder eine vollständige oder teilweise Abkehr vom Bestreben, das Heimvertrags- und das Pflegeversicherungsrecht zu harmonisieren, noch einen Willen des Gesetzgebers, den dazu eingeführten Grundsatz der Vertragsbeendigung mit dem Sterbetag auch für die Teilgruppe der Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung aufzugeben. Zwar wurde die Einfügung des § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. mit der Erwägung begründet, wegen der Unmöglichkeit einer sofortigen Neubelegung des Heimplatzes nach dem Versterben eines Bewohners solle eine Fortgeltungsvereinbarung für einen (im Vergleich zu § 4b Abs. 8 HeimG a.F.) auf zwei Wochen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Investitionskosten zulässig bleiben (Begründung der Beschlussempfehlung des für die Novellierung des Heimgesetzes federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom , BTDrucks 14/6366 S. 31). Dass damit auch das Anliegen aufgegeben werden sollte, die heimvertraglichen und pflegeversicherungsrechtlichen Regelungen für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung zu harmonisieren, ist der Begründung des Änderungsvorschlags jedoch nicht zu entnehmen. Auf die im Gesetzgebungsverfahren parallel beratene Regelung für Leistungsempfänger in § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI geht sie ebenso wenig ein wie auf die vom Gesetzgeber festgestellte Praxis, die Leerstände bereits bei Entgeltvereinbarungen im Rahmen der Auslastungskalkulation zu berücksichtigen. Das lässt darauf schließen, dass § 8 Abs. 8 Satz 2 HeimG a.F. nicht als bewusste Durchbrechung der Sonderregelung für Leistungsempfänger nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI erlassen wurde, sondern nur eng begrenzte Fortgeltungsabreden in Heimverträgen mit anderen Bewohnern als den Leistungsempfängern zulassen sollte, also beispielsweise in Verträgen mit Selbstzahlern oder mit Bewohnern von Einrichtungen, die nicht als Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI zugelassen sind.
47Der Einwand der Klägerinnen, diese Auslegung rufe Wertungswidersprüche zu mietrechtlichen Grundsätzen hervor, berücksichtigt nicht, dass der Heimvertrag gesetzlich als typengemischter Vertrag ausgestaltet ist. Regelungen des Mietrechts sind auf ihn allenfalls subsidiär anzuwenden, sofern die heimvertragsrechtlichen Vorschriften keine abschließende Sonderregelung treffen.
48Die Anwendbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI auf Heimverträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen zur Entgelterhöhung ( BVerwG 8 C 8.09 - NVwZ-RR 2010, 64; - NJW-RR 2005, 777) und zur Frage des Weiterbestehens von Entgeltansprüchen nach vorzeitigem Auszug des Heimbewohners vor Ablauf der Kündigungsfrist (AG Görlitz, Urteil vom - 5 C 0239/06 - n.v.). Ob und inwieweit eine heimgesetzliche Regelung durch eine im SGB XI getroffene Regelung zu Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung verdrängt wird, kann nur durch Auslegung der betreffenden Bestimmungen und eine präzise Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs ermittelt werden. Die von den Klägerinnen angeführte Verpflichtung zur taggenauen Entgeltberechnung nach § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist für das Verhältnis des Satzes 2 der Vorschrift zu § 8 Abs. 8 HeimG a.F. nur insoweit von Bedeutung, als sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Entgeltzahlungspflicht an das tägliche Erbringen der stationären Leistungen knüpft und eine über den Tod des Heimbewohners hinausreichende Entgeltzahlungspflicht ausscheidet.
49Hinsichtlich der seit dem geschlossenen Heimverträge und der Pflicht zur Anpassung der Altverträge nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 17 Abs. 1 WBVG ergibt sich die Mangelhaftigkeit der beanstandeten Fortgeltungsklausel, soweit sie Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung betrifft, aus § 15 Abs. 1 WBVG. Danach müssen die Vereinbarungen in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, den Regelungen seines 7. und 8. Kapitels sowie den aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Schon die Überschrift des § 15 WBVG, die auf "besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen" hinweist, lässt deutlich erkennen, dass es sich um eine gegenüber den allgemeinen heimvertraglichen Vorschriften vorrangige Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung handelt. Zu den verdrängten allgemeinen Vorschriften zählt § 4 Abs. 3 Satz 2 WBVG, der wie § 8 Abs. 8 Satz 1 HeimG a.F. begrenzte Fortgeltungsvereinbarungen über den Tod des Verbrauchers hinaus zulässt. Für Verträge mit Heimbewohnern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind, bleibt es daher beim Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, der im Einklang mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XI die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tod des - hier als Verbraucher bezeichneten - Heimbewohners vorsieht. Auch entstehungsgeschichtlich lässt sich belegen, dass der Gesetzgeber für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung diesen Grundsatz ausnahmslos festschreiben wollte. Ein Vorschlag des Bundesrates, in § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nur noch die Beendigung der Zahlungspflicht der Kostenträger zu regeln und den Begriff der Heimbewohner aus dem Tatbestand zu streichen, konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Wie die Gegenäußerung der Bundesregierung ausführte, würde damit eine Doppelfinanzierung der Leerstände einerseits durch die Entgeltvereinbarung zwischen Heim- und Kostenträgern, und andererseits durch heimvertragliche Fortgeltungsvereinbarungen mit den Heimbewohnern ermöglicht (BTDrucks 16/12882 S. 8 und 12 zu Nr. 8).
50An der Verwendung der mangelhaften Mustervertragsklausel haben die Klägerinnen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Erlass der angegriffenen und für sofort vollziehbar erklärten Bescheide festgehalten, obwohl ihnen gegenüber eine Mängelberatung im Sinne des § 16 HeimG a.F. stattgefunden hatte.
51Der Erlass der angegriffenen Anordnungen, die die Klägerinnen verpflichteten, in Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung auf die beanstandete Klausel zu verzichten und stattdessen gesetzeskonform die Beendigung des Vertrags mit dem Sterbetag zu vereinbaren, ist jeweils geeignet und erforderlich, die Erfüllung der Pflicht zur gesetzeskonformen Vertragsgestaltung gegenüber dieser Gruppe der Heimbewohner zu sichern. Die Regelung ist für die Klägerinnen auch zumutbar, weil die finanziellen Belastungen aus dem absehbaren Leerstand im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt werden können. Ermessensfehler der Anordnungen sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Der Beklagte hat sein Anordnungsermessen gemäß § 40 VwVfG LSA a.F. entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb ihrer gesetzlichen Grenzen ausgeübt.
52Grundrechte der Klägerinnen sind nicht verletzt. Die Anordnungen stellen sich als gesetzlich gedeckte, verhältnismäßige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit dar. Soweit sie bereits abgeschlossene Verträge betreffen, aktualisieren sie nur die gesetzlich vorgeschriebene Unwirksamkeit vom Gesetz abweichender, für die Bewohner nachteiliger Vereinbarungen gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG a.F. i.V.m. § 9 HeimG a.F., § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG. Damit konkretisieren sie nur den Inhalt der Rechte aus dem Heimvertrag, ohne diese zu verkürzen. Dem grundrechtlichen Anspruch der Klägerinnen auf Justizgewährung genügt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen die heimrechtlichen Anordnungen. Der Justizgewährungsanspruch vermittelt nicht das Recht, bestimmte Konflikte frei von staatlicher Aufsicht ausschließlich auf dem Zivilrechtsweg austragen zu dürfen.
53Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Zwangsgeldandrohungen und Gebührenfestsetzung in den angegriffenen Bescheiden seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich fehlerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2010 S. 2041
RAAAD-49250