Rechtsweg für die Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs
Leitsatz
1. Vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO werden auch Fälle erfasst, in denen der Insolvenzverwalter Einsicht in
Steuerakten eines noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahrens begehrt, um die Interessen des Gemeinschuldners in einem solchen
Verfahren wahrnehmen zu können.
2. Will der Insolvenzverwalter hingegen die Vollstreckungsakten des Beklagten in einem bereits abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren
einsehen, um einen Anfechtungsanspruch nach der Insolvenzordnung beziffern zu können, so ist zur Durchsetzung dieses auf §
242 BGB und die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Begehrens der Finanzrechtsweg nicht eröffnet, sondern die Streitsache
an das Amtsgericht zu verweisen (entgegen , EFG 2010, 616).
3. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich beim Fehlen einer ausdrücklichen
Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
4. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Akteneinsicht und Auskunft aus § 1 Abs. 2 i. V. m. § 4 des Gesetzes zur Regelung des
Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IFGMV) ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten jedenfalls
dann nicht eröffnet, wenn Auskunft und Einsicht in die Verwaltungsakten nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen
Gründen geltend gemacht wird (entgegen , EFG 2003, 499 zu § 4 IFG NRW).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 185 Nr. 3 MAAAD-49123
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