2. Das maßgebliche Beteiligungsverhältnis bestimmt sich entsprechend dem Zweck des Gesetzes nach dem Anteil des veräußernden
Gesellschafters am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt, also
bei Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens nach dem für die erwerbende Gesellschaft geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.
3. Das maßgebliche Verhältnis des einzelnen Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der erwerbenden Gesellschaft zu seinem Anteil
am Steuerbilanzgewinn der veräußernden Personengesellschaft ergibt sich nicht aus der Multiplikation der einzelnen Beteiligungshöhen,
sondern durch die Bildung eines Bruches, bei dem die Beteiligungshöhe bei der erwerbenden Gesellschaft den Zähler und die
Beteiligungshöhe bei der veräußernden Gesellschaft den Nenner bildet. Ergibt sich dabei ein Bruch, der größer bzw. gleich
1 ist, ist der gesamte Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu besteuern. Nur wenn der sich ergebende Bruch kleiner 1 ist,
ergibt sich ein anteiliger begünstigter Veräußerungsgewinn.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1439 Nr. 23 SAAAD-49121
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