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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 157/07

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 2

Von kommunalen Ordnungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern genutzte Fahrzeuge nicht nach § 3 Nr. 2 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit

Leitsatz

Für den Begriff der „Polizei” in § 3 Nr. 2 KraftStG kommt es auf die Begriffsbestimmung der Polizei im jeweiligen Landespolizeirecht an. Nach dem Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern fallen unter „Polizei” nur die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes, nicht aber die kommunalen Ordungsbehörden; deren Fahrzeuge sind daher nicht nach § 3 Nr. 2 KraftStG steuerbefreit.

Fundstelle(n):
IAAAD-49120

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