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StraBEG und Selbstanzeige – Sperrwirkung wegen Erscheinens eines Amtsträgers
„Hürden“ bei strafbefreiender Erklärung und Selbstanzeige
Mit der sog. „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ (Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23. 12. 2003, BGBl 2003 I S. 2928) wollte der Gesetzgeber Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, Gelegenheit geben, sich durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung von den Sünden der Vergangenheit reinzuwaschen und Strafbefreiung zu erlangen. Das setzt nach § 1 Abs. 1 StraBEG u. a. voraus, dass binnen 10 Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung 25 % der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden. Die Strafbefreiung erstreckt sich nach § 4 StraBEG auf alle Taten i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1, die sich auf nach dem und vor dem entstandene Steueransprüche beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nach § 7 StraBEG indes nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung i. S. des § 6 StraBEG (Steuerordnungswidrigkeiten) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.