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BGH 22.07.2010 III ZR 203/09, NWB 35/2010 S. 2769

Kapitalanlagerecht | Keine Pflicht zur Prospektprüfung, wenn ein Beratungsfehler des Anlageberaters auffällt

Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers, handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, selbst wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch von weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte. Die Schadensersatzklage im Zusammenhang mit behaupteten Pflichtverletzungen des Anlageberaters konnte daher nicht schon wegen Verjährung abgewiesen werden.