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Gesellschaftsrecht | Keine Antragsbefugnis zur Bestellung eines Sonderprüfers bei Zwangsausschluss des Aktionärs
Ein Aktionär hat für die von ihm beantragte gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nachzuweisen, dass er seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist und dass er die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag hält. Kann der Nachweis für die notwendige Anzahl von Aktien, die das Quorum erreichen, nicht erbracht werden, ist der Antrag unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht mehr Inhaber der Aktien ist. Folglich entfällt seine Antragsberechtigung auch dann, wenn infolge seines Ausschlusses als Minderheitsaktionär seine Anteile auf den Hauptaktionär übergehen.
Der anstelle der früher vorgeschriebenen Hinterlegung nunmehr nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 AktG zu erbringende Nachweis über die Inhaberschaft der erford...