Lohnsteuerpflicht von Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder anderer kommunaler oder kirchlicher Zusatzversorgungskassen
Bezug:
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Bei Einsprüchen von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn, ist wie folgt zu unterscheiden:
1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung
Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i. H. v. insgesamt 7,86 v. H (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers
Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse ohne Systemumstellung (Nachteilsausgleich) oder Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL (Gegenwertzahlungen) sind ebenfalls nicht lohnsteuereinbehaltungspflichtig, soweit Zahlungen vor dem geleistet wurden. (Zur Steuerfreiheit vgl. und ; ).
Mit dem JStG 2007 erfolgte mit § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG eine gesetzliche Klarstellung, die für alle Zahlungen, die nach dem geleistet wurden, anzuwenden ist. Danach sind nur Sanierungsgelder steuerfrei. Sonderzahlungen (Gegenwertzahlungen und Nachteilsausgleiche) sind mit 15 % nach § 40b Abs. 4 EStG pauschal zu versteuern.
Hinweis: Die VBL wird auch nach der Umstellung auf das Punktesystem zum weiterhin im Umlageverfahren finanziert.
3. Umlageteil nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung
Der monatliche Umlageteil i. H. v. insgesamt 7,86 v. H. teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil i. H. v. 6,45 v. H. und einen Arbeitnehmeranteil i. H. v. 1,41 v. H. (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung).
Der auf den Arbeitnehmer entfallende Umlagenanteil stellt immer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und ist nicht steuerbefreit.
Der auf den Arbeitgeber entfallende Umlageanteil stellt in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). Der Arbeitgeber kann die Zuwendungen mit 20 % nach § 40b Abs. 1 EStG pauschal versteuern.
Ab 2008 sind laufende Umlagezahlungen gemäß § 3 Nr. 56 EStG bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2009: 64.800 €) steuerfrei (stufenweise Anhebung bis 2025 auf 4 %). Die steuerfreien Beträge sind um die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gewährten Beträge (Beiträge des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung) zu mindern.
Wegen der steuerlichen Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtigen Arbeitslohn hat der (Vorverfahren FG Niedersachsen 11 K 307/06) entschieden, dass auch laufende Umlagezahlungen vor 2008 steuerpflichtig sind. Die gegen das Urteil eingelegte Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom zurückgewiesen (Az BFH AR 5485/09).
Mit wurde die anhängige Verfassungsbeschwerde Az 2 BvR 3056/09 nicht zur Entscheidung angenommen, das Verfahren ist dadurch erledigt.
Die z.Z. nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhenden Einsprüche können nunmehr entschieden werden.
Zu der steuerlichen Behandlung der Umlagezahlung an die VBL, soweit sie individuell beim Arbeitnehmer besteuert wurde, ist beim BFH unter dem Az. VI R 36/09 ein Verfahren anhängig (Vorverfahren FG Münster 11 K 1990/05 E). Insoweit ruhen hier gleichgelagerte, zulässige Einsprüche kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO weiterhin.
Behandlung von Einsprüchen für Zeiträume ab 2007:
Wegen der Festsetzung pauschaler Lohnsteuer auf Umlagebeiträge zur VBL für das Kalenderjahr 2007 ist beim FG Niedersachsen eine erneute Klage anhängig (Az 11 K 292/07). Danach ist die Neuregelegung des § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 nicht mit dem aus Artikel 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip der Leistungsfähigkeit vereinbar. Vergleichbare Einspruchsverfahren können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ebenfalls ruhen.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - akt. Kurzinfo ESt
24/2006
Fundstelle(n):
SAAAD-49040