Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VGH Bayern, VGH 22 B 09.678 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
I
Der Kläger ist Inhaber eines Fischereirechts im Schwarzen Regen im Bereich der Rugenmühle, die von der Beigeladenen als nach altem Recht zugelassene Wasserkraftanlage betrieben wird. Mit Bescheid vom ordnete das zuständige Landratsamt unter Änderung früherer wasserrechtlicher Bescheide die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe an der rechten Seite des Wehres an; bauliche Maßnahmen sollten dabei sicherstellen, dass die durch Bescheid vom festgelegte Mindestabflussmenge eingehalten wird. Der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage gab das Verwaltungsgericht statt, der Verwaltungsgerichtshof wies sie mangels Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der Sache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
1. Die aufgeworfene Frage,
"ob das Interesse des Klägers am Bau einer funktionsfähigen Fischtreppe mit ausreichender Restwassermenge zu einer Klagebefugnis i.S.d. § 113 VwGO führt und dem Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gibt",
ist weder klärungsbedürftig noch in dem beabsichtigten Revisionsverfahren klärungsfähig.
Streitgegenstand ist die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Anordnung einer Fischaufstiegshilfe. Bisher gab es an der Wasserkraftanlage keinerlei Fischtreppen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - die der Kläger mit Verfahrensrügen nicht angegriffen hat und die deshalb für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) - bewirkt die streitige Aufstiegshilfe "für die fischereilichen Belange jedenfalls keine Verschlechterung ..., sondern vielmehr eine gewisse Verbesserung" (UA Rn. 19). Der Verwaltungsgerichtshof hat hieraus abgeleitet, dass der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger im Vergleich zur bisherigen Situation in seinem Fischereirecht nicht nachteilig berührt. Schon diese Begründung des Berufungsurteils lässt die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage im Rahmen der allein noch anhängigen Anfechtungsklage entfallen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof überdies - das Berufungsurteil ist insoweit nicht ganz klar - angenommen hat, dass die den Verwaltungsakt tragende Vorschrift des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1a und § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG a.F. nur dem Allgemeinwohl dient und dem Kläger keine subjektiven Rechte verleiht (Rn. 24), hat es die Beschwerde unterlassen, in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Literaturnachweisen darzulegen, dass und warum diese Auffassung fehlerhaft und klärungsbedürftig ist. Da es sich bei den in ihrer Bedeutung streitigen Vorschriften um ausgelaufenes Recht handelt, hätte die Beschwerde ferner dartun müssen, dass sich dieselben Fragen auch nach neuem Recht stellen (stRspr; vgl. BVerwG 3 B 16.07 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 9 Rn. 9 m.w.N.). Stattdessen begnügt sie sich mit dem Hinweis auf Art. 1 BayFiG, eine irrevisible Vorschrift des Landesrechts. Die ergänzende Anmerkung, der Anspruch sei nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet, verkennt, dass auch ein solcher Anspruch eine subjektive Rechtsposition voraussetzt.
2. Den weiteren Fragen,
"ob ein bloßer Aktenvermerk der Prüfungspflicht der zuständigen Behörde nach § 3c UVPG genügt"
und
"ob bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ausbaumaßnahme auf einen fehlerhaften Bescheid über die Restwassermenge als Grundlage für die Bewertung der Auswirkung einer Fischtreppe auf die Umwelt, ... zurückgegriffen werden kann",
kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Auch insoweit entfällt die Entscheidungserheblichkeit, weil der Verwaltungsakt - seine verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit dahingestellt - den Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls materiell im Vergleich zur bisherigen Situation nicht belastet.
Was die Maßgeblichkeit des Wasserhaushaltsgesetzes a.F. und die Darlegungslast des Klägers mit Blick auf die Identität des ausgelaufenen Rechts mit der neuen Rechtslage angeht, wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung zur Entbehrlichkeit einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hier unter Auslegung irrevisiblen Landesrechts (Nr. 13.16 der Anlage III Teil I zu Art. 83 Abs. 3 BayWG a.F.) auf tatsächliche Feststellungen gestützt hat (UA Rn. 25), die die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat und die den Senat deshalb binden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Danach stünde fest, dass das Vorhaben "keine nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann" (§ 3c Satz 1 UVPG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Fundstelle(n):
EAAAD-48975