Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Münster, 5 T 843/09 vom AG Münster, 78 IK 7/06 vom
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist zudem nicht statthaft.
Stellt der Insolvenzschuldner einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach der Regelung des § 765a ZPO, wird das Insolvenzgericht funktional als Vollstreckungsgericht tätig (, WM 2008, 171, 172 Rn. 10). Der Rechtsmittelzug richtet sich dann nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (, WM 2004, 834, 835). Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts als Vollstreckungsgericht findet folglich die sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO), während die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, wenn diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), woran es im vorliegenden Fall fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
XAAAD-48908