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BGH Beschluss v. - 1 StR 251/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Kempten vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAD-48869